Satzung:
FC Mücke – Änderungsprotokoll der von der AO Mitgliederversammlung am 13.05.2016 beschlossenen Satzungsänderungen:
Änderung der Satzung vom 14.04.2006
In § 1 der Satzung wird Abs. 1 wie folgt geändert:
ALT: Der Verein trägt den Namen FC Mücke e. V. und hat seinen Sitz in Mücke, Ortsteil Flensungen
NEU: Der Verein trägt den Namen FC 1927 Mücke. V. und hat seinen Sitz in Mücke, Ortsteil Flensungen
___________________________________________________________________________
§ 2 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt ersetzt:
ALT: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Neu: Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
_____________________________________________________________________________
§ 2 der Satzung wird wie folgt um Abs. 6 ergänzt:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
_____________________________________________________________________________
In § 8 der Satzung wird Abs. 1 wie folgt geändert:
ALT: Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Mitglieder mit 50-jähriger Vereinszugehörigkeit sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.
NEU: Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.
_____________________________________________________________________________
§ 8 der Satzung wird wie folgt um Abs. 4 ergänzt:
NEU: Die unter Abs. 2 und 3 genannten Umlagen und Sonderbeiträge dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
____________________________________________________________________________
In § 11 der Satzung wird Abs. 1 wie folgt geändert:
ALT: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung bis zum jeweiligen Quartalsende und von Umlagen, die während der Dauer der Mitgliedschaft rechtsgültig beschlossen sind.
NEU: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung bis zum jeweiligen Jahresende und von Umlagen , die während der Dauer der Mitgliedschaft rechtsgültig beschlossen sind.
____________________________________________________________________________
§ 21 Abs. 4 der Satzung. Die Formulierung wird wie folgt im Wortlaut geändert:
ALT: Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mücke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Verwenden hat.
NEU: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mücke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
_____________________________________________________________________________
§ 23. Die Formulierung wird wie folgt im Wortlaut geändert (Vorgabe Amtsgericht)
Alt:Diese Satzung gilt ab 14.04.2006. Sie wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.04.2006 beschlossen.
Gleichzeitig tritt die seither gültige Satzung vom 13.11.2004 außer Kraft.
Neu: Diese Satzung gilt ab 13.05.2016. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2016 beschlossen. Vorgenommene Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§71 BGB).
Gleichzeitig tritt die seither gültige Satzung vom 14.04.2006 außer Kraft.
Alle Satzungsänderungen wurden einstimmig von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.05.2016 angenommen und werden erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Mücke den 13.05.2016
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Satzung des FC 1927 Mücke e. V. mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
13.05.2016:
FUSSBALL - CLUB
1927 MÜCKE e.V.
VEREINSSATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen
FC 1927 Mücke e.V.
und hat seinen Sitz in Mücke, Ortsteil Flensungen.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Giessen unter Nr. VR 2822 eingetragen.
§2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Beschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten und Einrichtungen zur Förderung des Volkssports;
Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder zur Ausübung der verschiedenen Sportarten im Verein;
Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sportes und Werbung bei der Jugend für den Sportsgedanken.
Zusammenfassung ehemaliger aktiver Sportkameraden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös unabhängig und neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Farben und Wappen
Die Farben des Vereins sind blau – weiß.
Wappen s. oben
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§5
Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis 13 Jahre)
c) Jugendliche (14-17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder,
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Beitritts an den Voestand des Vereins erforderlich. Sie ist von dem Beitretenden zu unterschreiben. In der Beitrittserklärung muß sich der Beitretende ohne Einschränkung verpflichten, die Bestimmungen der Satzung anzuerkennen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten für den Beitritt erforderlich.
(2) Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Nennung der Gründe abgelehnt werden.
(3) Die Aufnahme in den FC Mücke erfolgt jeweils mit Wirkung vom Ersten des Antragmonats.
§7
Beitrag
(1) Die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der erweiterte Vorstand kann im
Einzelfall auf Antrag Ermäßigung oder auch Erlaß gewähren.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist Grundsätzlich zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres unaufgefordert zu Zahlen. Die Zahlung kann nur unbar auf ein Bankkonto des Vereins erfolgen.
(3) Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand sind, verlieren solange ihr Stimmrecht, bis sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen sind.
(4) Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 11 nicht erstattet.
§8
(1) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.
(2) Umlagen und Sonderbeiträge, die alle Mitglieder des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.
(3) Die aus den Beiträgen und Umlagen eingehenden Gelder fließen der Vereinskasse zu.
(4) Die unter Abs. 2 und 3 genannten Umlagen und Sonderbeiträge dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen
Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§9
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber wie auch im sportlichen Verkehr mit anderen die Ehre und das Ansehen des Vereins zu achten.
(2) Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand nach den Satzungen ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
(3) Die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge und Umlagen sind zeitgerecht zu zahlen.
§10
Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche- und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Sie sind selbst wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben im erweiterten Vorstand ständig Zutritt.
(3) Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Die Anwesenheit von Jugendlichen bei Versammlungen ist nur gestattet, wenn sie geschlossen oder einzeln eingeladen sind oder wenn sie ausnahmsweise vor Vollendung des 16. Lebensjahres in den Reihen der ordentlichen Mitglieder ständig aktiv tätig sind.
(4) Alle Mitglieder haben gleiches Anrecht auf die gemeinnützigen Einrichtungen des Vereins.
§11
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung bis zum jeweiligen Jahresende und von Umlagen, die während der Dauer der Mitgliedschaft rechtsgültig beschlossen sind.
(2) Der Austritt kann von den Mitgliedern jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung wird nur in schriftlicher Form wirksam. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der HFV – Satzung.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich bei
a) wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) vereinsschädigendem Verhalten,
c) Verzug der Beitragsleistungen von mehr als 6 Monaten oder Nichterfüllung sonstiger satzungsgemäßer Verpflichtungen
gegenüber dem Verein innerhalb einer vom erweitertem Vorstand festgesetzten Frist.
(4) Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben der Gründe und entsprechender Beweise beim Vorstand schriftlich gestellt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit. Gegen diesen Beschluß steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Das Nähere regelt § 12 Abs. 3.
(5) Alle Funktionen und Rechte des auszuschliessenden Mitglieds ruhen vom Zeitpunkt der Eröffnung des Ausschlußverfahrens an.
Insbesondere hat der Betroffene alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände, Geräte, Vereinsurkunden usw. dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
§12
Strafen und Beschwerden
(1) Gegen Vereinsmitglieder, die sich vereinsschädigend Verhalten oder ihren Verpflichtungen als Vereinsmitglieder nicht nachkommen, können die in den nachstehenden Absätzen 2 bis 4 angeführten Vereins – Strafen ausgesprochen werden.
(2) Die Rüge kann bei leichterem Verstoß gegen die Sportdisziplin und die Satzung ausgesprochen werden. Sie ist an keine Form gebunden, muß jedoch in einer vorzunehmenden Niederschrift, die den Grund der Rüge enthalten muß, aufgenommen werden. Berechtigt zum Aussprechen einer Rüge ist der geschäftsführende Vorstand.
(3) Die schriftliche Verwarnung soll in den gleichen Fällen wie bei Absatz 2 ausgesprochen werden, wenn Wiederholung vorliegt oder wenn der Verstoß auf ein unsportliches Verhalten schließen läßt. Sie muß schriftlich unter kurzer Angabe der Gründe erfolgen. Eine Rechtsmittel-
Belehrung ist zu erteilen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Organs wird auf Absatz 2 verwiesen.
(4) Bei groben Verstößen gegen die Satzung und Sportdisziplin und vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß des erweiterten Vorstandes erfolgen.
Jedem Mitglied steht gegen eine Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innerhalb 8 Tagen schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Hilft der geschäftsführende Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet endgültig der Ältestenrat .
Über die Berufung gegen einen erfolgten Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
§13
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
4. die Revisoren
5. die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzten Ausschüsse.
§14
Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist die beschlussfassende Versammlung der ordentlichen Mitglieder, sowie der Ehrenmitglieder.
(2) Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt unter
Angaben der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Presse. Die Veröffentlichung wird alternativ in der Alsfelder Allgemeine und / oder der Mücker Stimme bekanntgegeben. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens eine Anzahl von 10% ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist am Schluß des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres, durchzuführen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn
a) Entscheidungen von besonderer Tragweite bzw. nach Maßgabe des Vorstandes zu treffen sind,
b) Mindestens 10% ordentliche Mitglieder unter Angaben der Gründe es beantragen. Das Nähere regelt die erlassene Geschäftsordnung.
(5) Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von 7 % ordentliche Mitglieder einschließlich des Vorstandes beschlussfähig.
Zu derselben müssen die Mitglieder ebenfalls unter Bekanntgabe der Tagesordnung wie in §14 (2) eingeladen werden.
Ergibt sich, dass eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder unter allen Umständen Beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Von der Mitgliederversammlung, sowie den sonstigen Vereins- und
Vorstandssitzungen führt der Schriftführer das Protokoll. Die dort gefassten Beschlüsse werden dokumentiert.
§15
Der Vorstand
(1) Die geschäftliche Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand und zwar
a) den geschäftsführenden Vorstand
b) den erweiterten Vorstand
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1. den drei gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem 1. Rechner/in
3. dem Schriftführer
(3) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Vereins ist die Unterzeichnung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich und genügend, wenn dabei einer der drei gleichberechtigten Vorsitzenden mitunterzeichnet hat.
§16
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Vorsitzenden des Ältestenrates
3. den Beisitzern
4. den Abteilungsleitern
5. den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse
6. dem 2. Rechner/in
§ 17
Geschäftsführung
Zur Durchführung der Geschäfte sind für die Vereinsorgane die in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien verbindlich.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§18
Ausgaben und Spesenordnung
Zur Aufwands-, Ausgaben- und Spesenerstattung sind die in der Ausgaben- und Spesenordnung festgelegten Richtlinien und Werte verbindlich. Die Ausgaben- und Spesenordnung wird durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen und kann von diesem nur mit absoluter Mehrheit geändert oder aufgehoben werden.
Die Ausgaben- und Spesenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§19
Vereinsabzeichen und Ehrungen
(1) Die Vereinsnadeln (Anstecknadeln) bzw. Urkunden dürfen nur im Auftrag des Vorstandes angefertigt und verkauft werden.
(2) Mitglieder, die dem Verein insgesamt 10 Jahre angehören, die ununterbrochene Mitgliedschaft bei Jugendlichen eingerechnet, erhalten nach Maßgabe des Vorstandes eine Urkunde.
(3) Mitglieder die dem Verein insgesamt 15 Jahre angehören, die ununterbrochene Mitgliedschaft bei Jugendlichen eingerechnet, erhalten nach Maßgabe des Vorstandes eine Urkunde.
(4) Mitglieder die dem Verein insgesamt 25 Jahre angehören, die ununterbrochene Mitgliedschaft bei Jugendlichen eingerechnet, erhalten nach Maßgabe des Vorstandes die s i l b e r n e Ehrennadel. Die Ausführung der silbernen Ehrennadel gleicht der Vereinsnadel, jedoch ist sie von einem silbernen Kranz umgeben.
(5) Mitglieder, die dem Verein insgesamt 40 Jahre angehören, die ununterbrochene Mitgliedschaft bei Jugendlichen eingerechnet, erhalten nach Maßgabe des Vorstandes die g o l d e n e Ehrennadel. Die Ausführung der goldenen Ehrennadel gleicht der Vereinsnadel, jedoch ist sie von einem goldenen Kranz umgeben.
(6) Für besondere Verdienste um den Verein kann nach Maßgabe des Vorstandes eine Verdienstnadel in Silber oder Gold verliehen werden. Die Ausführung gleicht der Vereinsnadel, jedoch ist sie mit einem silbernen oder goldenen Kranz mit der Aufschrift Verdienstnadel versehen.
§20
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
(1) Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Geschicke des Vereins besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre dem Verein ununterbrochen angehören.
Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Sie erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens in 15 Geschäftsjahren den Vorsitz des Vereins geführt hat. Hinsichtlich der Ernennung wird auf Absatz 1 Sätze 2 und 3 verwiesen.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§21
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Versammlung hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen und die Auflösung zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen
(2) An der Versammlung müssen mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Ein Auflösungsbeschluß wird nur wirksam, wenn derselbe einstimmig erfolgt oder weniger als 5 stimmberechtigte Mitglieder widersprechen.
(3) Der § 21 kann in keiner Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mücke, die es un-
mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirch-
liche Zwecke zu verwenden hat.
§22
Schadenshaftung
(1) Jedes sporttreibende Mitglied ist gegen Unfall versichert.
Eine Haftung des Vereins besteht darüber hinaus nicht.
(2) Bezüglich aller Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einerseits und
dem Verein andererseits ist der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn es
sich nicht um Differenzen finanzieller Art handelt.
§23
Inkrafttreten
Diese Satzung gilt ab 13.05.2016. Sie wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.05.2016 beschlossen. Die vorgenommenen Satzungsänderungen gem. Änderungsprotokoll vom 13.05.2016, werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§71 BGB). Gleichzeitig tritt die seither gültige Satzung vom 14.04.2006 außer Kraft.
Mücke, den 13.05.2016
Der Vorstand: Vorsitzender Vorsitzender Vorsitzender
______________ ______________ ____________
Schriftführer Rechner
______________ ______________ Neuer Text